Rechtsprechung
BGH, 08.03.2006 - 2 ARs 79/06, 2 AR 36/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 13a StPO; § 9 StPO
Zuständigkeitsbestimmung (fehlender Gerichtsstand in der Bundesrepublik); Ergreifung bei Grenzübertritt - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Auslieferung und Überstellung des Angeschuldigten nach Festnahme in der Schweiz
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2007, 114
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Hamm, 01.09.2016 - 1 Ws 371/16
Gerichtsstand des Ergreifungsortes erstreckt sich auch auf andere Straftaten des …
Dieser erstreckt sich auch auf andere Straftaten, die der Angeschuldigte vor seiner Ergreifung begangen, derentwegen eine Ergreifung aber nicht stattgefunden hat (vgl. BGH MDR 1954, 336; BGH NStZ-RR 2007, 114), auch wenn der Angeschuldigte sich nach seiner Ergreifung ununterbrochen in Untersuchungshaft und nachfolgend in Strafhaft befunden hat (…vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 9 Rn. 4; OLG München MDR 1956, 566;… Zöller in Gercke/Julius/Temming u. a., StPO, 5. Auflage, § 9 Rn. 4 f.; a. A. OLG Stuttgart NStZ-RR 2016, 84 f.;… einschränkend auch Weßlau in SK-StPO, 4. Auflage, Band 1, § 9 Rn. 3 sowie Erb in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, Band 1, § 9 Rn. 11: Der Gerichtsstand nach § 9 StPO könne für vor Ergreifung begangene Taten, wegen derer der Beschuldigte nicht ergriffen worden sei, nur unter den Voraussetzungen des § 13 StPO gegeben sein). - OLG Stuttgart, 16.10.2015 - 4 W 338/15
Strafverfahren: Begründung des Gerichtsstands des Ergreifungsorts; Dauer der …
Sie bezieht sich auch auf Taten, die nicht Gegenstand eines Haftbefehls waren, aber vor dem Ergreifen begangen wurden (BGH, NStZ-RR 2007, 114). - BGH, 10.04.2013 - 2 ARs 123/13
Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts
Bei dieser Sachlage ist jedenfalls das Landgericht Aachen als für den Grenzübergang zuständiges Gericht (vgl. BGH NStZ-RR 2007, S. 114) gemäß § 9 StPO zuständig.". - BGH, 08.03.2006 - 2 AR 36/06 2 ARs 79/06 2 AR 36/06.
Rechtsprechung
LG Ravensburg, 27.11.2006 - 2 Qs 160/06 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Ravensburg - 3 Gs 29/03
- LG Ravensburg, 27.11.2006 - 2 Qs 160/06
- LG Ravensburg, 23.04.2007 - 2 Qs 160/06
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2007, 114
Wird zitiert von ...
- LG Berlin, 18.02.2010 - 536 Qs 1/10 Dauert ein schwerwiegender Grundrechtseingriff an wie beim dinglichen Arrest, kann eine für den Beschuldigten nachteilige Beschwerdeentscheidung nur auf Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden, über die er zuvor unterrichtet wurde (BVerfG NJW 2004, 2443, 2444 [BVerfG 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02]; 2006, 1048, 1049; vgl. auch LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 114).
Soweit teilweise erwogen wird, dass in derartigen Fällen das Gericht zur Gewährung von Akteneinsicht zuständig sein soll, um den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör zu verwirklichen (vgl. näher LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 114, 115 f. [LG Ravensburg 27.11.2006 - 2 Qs 160/06] m.w.N.), überzeugt dies nicht.
Eine vom Wortlaut abweichende "verfassungskonforme Auslegung" (so LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 114, 115 f.) ist nicht statthaft.